Über uns

Der Landesverband Niedersachsen und Bremen des DZVhÄ vertritt Ärztinnen und Ärzte, die über die Zusatzbezeichnung Homöopathie und/oder das Homöopathie Diplom des DZVhÄ verfügen. Der Verein ist offen für homöopathisch arbeitende Ärzt:innen, Tierärzt:innen, Zahnärzt:innen, Apotheker:innen und Studierende dieser Fachrichtungen.

Die wichtigsten Aufgaben des Vereins sind laut seiner Satzung:

  • die Lehre Samuel Hahnemanns zu hüten,
  • die Ausübung der darauf beruhenden Heilkunst zu fördern und
  • die Wissenschaft der Homöopathie zu entwickeln und weiterzugeben,
  • die Fort- und Weiterbildung zu organisieren und
  • ihre Qualität zu sichern.

Um diese Aufgaben umzusetzen, veranstaltet der LV Niedersachsen und Bremen

  • Weiterbildungskurse und
  • Fortbildungsseminare mit anerkannten Referent:innen,
  • organisiert Qualitätszirkel, Fallseminare und
  • unterstützt studentische Arbeitskreise

Der LV Niedersachsen und Bremen informiert seine Mitglieder

  • mit der zweimonatlich erscheinenden Allgemeinen Homöopathischen Zeitung (AHZ),
  • und über diese Webseite.

Auch vertritt der LV Niedersachsen und Bremen die Interessen seiner Mitglieder

  • in den entsprechenden Ärztekammern,
  • in der Öffentlichkeit,
  • gegenüber Medien und
  • der Politik.

Satzung des Berufsverbandes homöopathischer Ärzte Niedersachsen und Bremen e.V. – 

Landesverband Niedersachsen und Bremen im DZVhÄ

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: Berufsverband homöopathischer Ärzte Niedersachsen und Bremen e.V. (im Folgenden als LV bezeichnet).
  2. Er ist Mitglied im Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte e.V. (eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der VR Nr. 923), im Folgenden als DZVhÄ bezeichnet. Ihm wird das Logo des DZVhÄ zur Verfügung gestellt.
  3. Er hat seinen Sitz in Hannover.
  4. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover, Nr. 82 VR 2216.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein ist ein ärztlicher Berufsverband
  2. Zweck ist, die Ausübung der Homöopathie als ärztliche Heilkunst zu fördern.
  3. Definition der Homöopathie (aus der DZVhÄ-Satzung): Die Homöopathie ist eine ärztliche Therapieform mit Einzelarzneien, welche am gesunden Menschen geprüft sind und in der Regel in potenzierter Form nach dem Ähnlichkeitsprinzip verordnet werden.

§ 3 Aufgaben und Ziele

Zur Verwirklichung des in § 2.2 genannten Zweckes setzt sich der Verein folgende Ziele:

  1. Lehr-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und Erfahrungsaustausch regional zu fördern und die Qualitätssicherung in allen Belangen der Homöopathie voranzutreiben
    • für Ärzte, ärztliche Psychotherapeuten, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker
    • für Hebammen und den Ärzten zuarbeitende Berufe
    • für Studenten medizinischer Studiengänge
  2. wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der Homöopathie im Rahmen des Möglichen zu fördern
  3. Mitglieder zu gewinnen
  4. Mitglieder bei fachlichen Auseinandersetzungen zu unterstützen, soweit dies der Homöopathie dient
  5. die Interessen der homöopathischen Ärzte in der Ärzteschaft, Politik, Wirtschaft, den Hochschulen und der Bevölkerung regional zu vertreten und zu wahren
  6. die Aufklärung der Bevölkerung über die Homöopathie voranzutreiben.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder jeglicher Nationalität müssen grundsätzlich
    • approbierte Ärzte sein, welche die Zusatzbezeichnung Homöopathie oder das Homöopathie-Diplom des DZVhÄ zu führen berechtigt sind,
    • oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, Tiermedizin oder der Pharmazie haben und die Voraussetzungen erfüllen, die mit denjenigen des Erwerbs der Zusatzbezeichnung Homöopathie durch Ärzte vergleichbar sind. In Ausnahmefällen kann die ordentliche Mitgliedschaft durch einen Vorstandsbeschluss mit schriftlicher Begründung verliehen werden. Dieses muss in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden und kann auf Antrag durch einfache Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder widerrufen werden.
  2. Ordentliche Mitglieder haben alle Rechte, insbesondere aktives und passives Wahlrecht. Mitglieder, die die Voraussetzung zur ordentlichen Mitgliedschaft erfüllen, müssen dies anzeigen und werden dann als ordentliche Mitglieder geführt.
  3. Jede andere natürliche und juristische Person jeglicher Nationalität kann förderndes Mitglied sein.
  4. Die Aufnahme als Mitglied muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden und dieser stimmt über den Antrag ab. In unklaren Fällen kann ein Vorstellungsgespräch verlangt werden, um die Übereinstimmung mit den Zielen des Vereins sicherzustellen. Der Bewerber muss die Satzung schriftlich anerkennen. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen den Antrag ablehnen. Bei Einspruch gegen die Ablehnung innerhalb von 4 Wochen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Namen der neuen Mitglieder werden auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt unter der Voraussetzung des § 4(3) mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages.
  6. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann beantragt und muss durch den Vorstand genehmigt werden. Es ist insgesamt nicht länger als zwei Kalenderjahre möglich. Das Ruhen der Mitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem nächsten Kalenderjahr nach der Antragstellung. Der Antrag muss begründet werden. Nach zwei Jahren ruhender Mitgliedschaft endet die Mitgliedschaft von selbst, wenn sie nicht durch das Mitglied neu aktiviert wird. In der Ruhezeit ruhen alle Rechte und Pflichten außer der Beitragspflicht für ruhende Mitgliedschaft gemäß §6(4) und dem Recht auf Bezug von Vereinsmitteilungen. Das Ruhen der Mitgliedschaft tritt auch bei Beitragsschuld ein oder wenn ein Ausschluss auf Zeit ausgesprochen wurde. In diesen Fällen werden die Vereinsmitteilungen nicht weiter zugesandt sowie sämtliche sonstigen Serviceleistungen ausgesetzt.
  7. Das Ausschlussverfahren wird in § 7 geregelt.
  8. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie beinhaltet die Beitragsfreiheit für das Ehrenmitglied. Den Anteil an den DZVhÄ für das Ehrenmitglied übernimmt der LV. Ehrenmitglieder werden durch den LV ins Ehrenbuch des DZVhÄ eingetragen. Sie haben alle Rechte, insbesondere aktives und passives Wahlrecht.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
  2. Die Mitgliedschaft ruht, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 31. März des laufenden Jahres bezahlt wurde. Sie tritt durch Beitragszahlung wieder in Kraft.
  3. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht.
  4. Veränderungen des Mitgliedsstatus, des Wohnortes und des beruflichen Status sind anzuzeigen.
  5. Es besteht eine Beitragspflicht. Diese ist in § 6 geregelt.

§ 6 Beitragspflicht

  1. Über die Beitragshöhe für den LV entscheidet dessen Mitgliederversammlung. Durch die Mitgliedschaft des LV im DZVhÄ ist ein Beitragsanteil an diesen abzuführen, dessen Höhe durch die Delegiertenversammlung des DZVhÄ beschlossen wird und ab dem 1.1. des Folgejahres gilt. Durch die Mitgliedschaft in der LIGA (LIGA MEDICORUM HOMOEOPATHICA INTERNATIONALIS) und im ECH (EUROPEAN COMMITTEE FOR HOMEOPATHY) werden auch an diese Beitragsanteile abgeführt. Im Gesamtbeitrag ist das Entgelt für den Bezug der Mitgliederzeitschrift enthalten.
  2. Es besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit zur Beitragsermäßigung – nicht zur Befreiung – auf begründeten Antrag mit Nachweisen. Darüber entscheidet der LV-Vorstand. Der Antrag muss bis zum 31.1. des laufenden Kalenderjahres beim LV-Vorstand eingegangen sein.
  3. Beitragsermäßigung auf Antrag berührt die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitgliedschaft nicht.
  4. Die Beitragsstruktur soll Tarife enthalten für: Ordentliche Mitglieder, Fördernde Mitglieder, Studenten, Rentner/Pensionäre, Ruhende Mitgliedschaft.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes bis zum 30.09. zum Ende des laufenden Jahres
    • durch Tod
    • bei Nichtzahlung der Beiträge trotz schriftlicher Mahnung zum Ende des laufenden Jahres, für das die Beiträge nicht gezahlt wurden
    • durch sofortigen Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei einem Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung sowie gegen die Vereinszwecke laut § 2 gegeben. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.
  2. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied ein Widerspruchsrecht binnen eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses. Der Widerspruch ist schriftlich beim Vorstand einzulegen. Er hat aufschiebende Wirkung. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Macht das Mitglied von dem Recht zum Widerspruch gegen den Ausschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  3. Die Kündigung oder der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht, aufgelaufene finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
  4. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung (MV)
    • die Delegierten für den DZVhÄ
    • die Kassenprüfer

Bei Bedarf können weitere Organe gebildet werden.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 4 oder 5 Mitgliedern, davon mindestens der/dem Vorsitzenden und einer/einem oder zwei, d.h. einem Ersten und einem Zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in) und dem/der Schatzmeister(in). Der Vorstand kann bei Bedarf auf bis zu 7 Mitglieder erweitert werden.Den Vorstand i. S. des §26 II BGB bilden die/der Vorsitzende und die/der Erste Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Der/dem Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
  2. Wahl des Vorstandes:
    Eine Wahlperiode umfasst 3 Jahre. Gewählt wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gemäß § 10 (9,10) in geheimer Abstimmung in getrennten Wahlgängen und auf Antrag in einem Wahlgang. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nachwahlen gelten nur bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode. Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, sind Neuwahlen durchzuführen. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, kann ein ordentliches Mitglied durch den Vorstand mit der Führung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragt werden, auf der die Nachwahl erfolgt.
  3. Aufgaben des Vorstandes:
    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung. Bei Bedarf gibt er sich eine Geschäftsordnung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Verwendung und Verwaltung der Mittel des Vereins. Ihm obliegt die Betreuung der Mitglieder. Die/der Vorsitzende (im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied) beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Über Mitgliederversammlungen sowie über Vorstandssitzun-gen wird ein Protokoll geführt. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Vollmacht über die Konten des Vereins hat der Schatzmeister und vertretungsweise ein anderes Vorstandsmitglied, das davon jedoch im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des Schatzmeisters Gebrauch machen darf. Der Schatzmeister hat organisatorisch sicher zu stellen, dass alle Vorstandsmitglieder jederzeit Einsicht in alle Konten, Bücher oder sonstiger notwendiger Unterlagen bezüglich der Finanzen des Vereins nehmen können.
  5. Im Falle der Auflösung des Vereins müssen wenigstens zwei Vorstandsmitglieder die Finanzregelung betreiben.
  6. Misstrauensvotum:
    Der Antrag auf Abwahl des Vorstandes muss mindestens 6 Wochen vor der Einladung zur Mitgliederversammlung vorliegen, damit dieser Tagesordnungspunkt darin veröffentlicht werden kann.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf drei Jahre, zwei Kassenprüfer und die Delegierten für die Delegiertenversammlung des DZVhÄ für 1 Jahr.
  2. Sie ist einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung von der/dem Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten; bei Verhinderung der/des Vorsitzenden leitet die/der Erste, bei dessen Verhinderung der Zweite Stellvertretende Vorsitzende die Versammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Auf der Jahreshauptversammlung muss der Arbeits-, Verwaltungs- und Kassenbericht des Vorstandes vorgelegt und entgegengenommen werden. Danach muss über die Entlastung der Vorstandsmitglieder abgestimmt werden.
  3. Die Einladung muss schriftlich mindestens 4 Wochen zuvor ergehen.
  4. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt und mit der Einladung verschickt. Sie kann auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit jederzeit geändert werden.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll muss den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugehen. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht wurde, erhoben werden und es muss darüber auf der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 ordentliche Mitglieder anwesend sind.
  7. Vertretung durch Vollmacht ist nicht möglich.
  8. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
  9. Bei Wahlen ist ein Wahlleiter zu bestimmen, der selbst nicht zur Wahl steht.
  10. Wahlen und Beschlüsse erfolgen – soweit nichts anderes in dieser Satzung ausdrücklich bestimmt ist – mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen für die Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen erfolgt eine Stichwahl. Abstimmungen erfolgen soweit nichts anderes in dieser Satzung ausdrücklich bestimmt wird, durch Handaufheben; wenn ein Mitglied dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
  11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder zweier Vorstandsmitglieder einzuberufen.
  12. Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine Spesenordnung für den Vorstand und andere Ehrenamtliche.

§ 11 Delegierte für den DZVhÄ

  1. Die Anzahl der Delegierten entspricht den Vorgaben der Satzung des DZVhÄ. Der/die Vorsitzende bzw. bei dessen/deren Verhinderung einer der Stellvertretenden Vorsitzenden und bei deren Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, ist geborener Delegierter (Delegierter kraft Amtes).Die übrigen Delegierten werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gewählt und nehmen in dieser Zeit an den Delegiertentreffen teil. Sie repräsentieren den Landesverband auf den Delegiertentreffen und wirken aktiv an den Aufgaben des Bundesverbandes mit.
  2. Jedes ordentliche Mitglied kann Delegierter werden.
  3. Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit bis zu 3 Stellvertretende Delegierte zu wählen, die die Delegierten bei deren Verhinderung auf der Delegiertenversammlung des DZVhÄ mit allen Rechten und Pflichten vertreten. Jedes Mitglied kann Stellvertretende(r) Delegierte(r) werden.
  4. Jedes Mitglied ist aufgefordert, sich auf der Ebene des LV und/oder des DZVhÄ zu engagieren und mitzuarbeiten.

§ 12 Die Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung für das laufende Haushaltsjahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Sie prüfen rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung Akten, Bücher und die Kasse auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und berichten darüber auf der Mitgliederversammlung.
  3. Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit in alle zugehörigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und an Vorstandssitzungen auf Wunsch teilzunehmen.
  4. Sie legen auf der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht vor. Ansonsten sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen bedürfen des Beschlusses einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
  2. Der Wortlaut der beabsichtigten Satzungsänderung muss spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden.
  3. In der Einladung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen.
  4. Beanstandet das Registergericht eine vorgenommene Satzungsänderung aus formalen oder stilistischen Gründen, so ist der Vorstand ermächtigt, die Satzungsänderung so zu fassen, dass sie die Billigung des Registergerichts findet, ohne den materiellen Gehalt der Satzungsänderung anzutasten. Diese Satzungsänderung ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung durch diese mit der erforderlichen Mehrheit zu genehmigen. Geschieht das nicht, so tritt die Satzungsänderung mit dem Ablauf dieser nächsten Mitgliederversammlung außer Kraft.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfordert die 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
  2. Die Absicht zur Auflösung muss mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen an eine Organisation, die es in Übereinstimmung mit dem Vereinszweck verwendet. Dies kann auch eine Organisation im Ausland sein. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 03. März 2012 in Rehburg-Loccum beschlossen worden und in Kraft getreten.

Anerkennung durch jedes neue Mitglied:
Wenn ich nicht schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Satzung widerspreche, erkenne ich die Satzung an.